Obwohl es sich bei der Par- zelle 281 unbestrittenermassen um Bauland handelt, ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall folglich das LPG anwendbar. 53 2. Hauptstreitpunkt zwischen den Beklagten und Berufungsklägern, i m folgenden Berufungskläger genannt, sowie den Klägern und Berufungs- beklagten, im folgenden Berufungsbeklagte, ist die Frage, ob zwischen ih-