Die Kläger und Berufungsbeklagten machen das Bestehen eines Pachtvertrages geltend. Inhalt dieses Pacht- vertrages ist nach ihrem Dafürhalten ihr Recht, die Parzelle 281 gegen ein Entgelt mähen zu dürfen. Geltend gemachter Vertragsinhalt ist somit die landwirtschaftliche Nutzung der Parzelle 281. Obwohl es sich bei der Par- zelle 281 unbestrittenermassen um Bauland handelt, ist auf den vorliegend zu beurteilenden Fall folglich das LPG anwendbar.