Aus- schlaggebend ist somit, dass im Pachtvertrag eine landwirtschaftliche Nut- zung vereinbart wird, sei es ausdrücklich oder nur sinngemäss. Daher ist die vereinbarte Art der Nutzung und nicht die objektive Beschaffenheit des Grundstücks für die Begriffsbestimmung entscheidend. So kann auch Bau- land zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden. Das LPG sieht diesen Fall in Art. 7 Abs. 3 lit. a, Art. 27 Abs. 2 lit. e und Art. 31 Abs. 2 lit. d sogar ausdrücklich vor (vgl. zum Ganzen Studer/Hofer, Das landwirtschaft- liche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 19ff.). Die Kläger und Berufungsbeklagten machen das Bestehen eines Pachtvertrages geltend.