Im LPG selbst fehlt eine Definition des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nut- zung; ebenso sind keine Hinweise für die Abgrenzung der landwirtschaftli- chen Nutzung vorhanden. Der Begriff «landwirtschaftliche Nutzung» ist jedoch objektiv zu verstehen. Das heisst, dass für die Anwendung des LPG der Vertragsinhalt, die Überlassung zur landwirtschaftlichen Nutzung, mass- gebend ist, und nicht die tatsächliche Nutzung durch den Pächter. Aus- schlaggebend ist somit, dass im Pachtvertrag eine landwirtschaftliche Nut- zung vereinbart wird, sei es ausdrücklich oder nur sinngemäss.