Erwägungen: 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG untersteht die Pacht von Grund- stücken zur landwirtschaftlichen Nutzung diesem Gesetz. Vorliegend ist die Pacht eines Grundstückes strittig, welches anerkanntermassen in der Bau- zone liegt und als Bauland erworben wurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Parzelle 281 trotzdem als Grundstück zur landwirtschaftlichen Nut- zung angesehen werden kann, so dass das LPG auf die vorliegende Streit- frage Anwendung findet, oder ob allein das OR massgebend ist. Im LPG selbst fehlt eine Definition des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nut- zung;