52 Jahre vor der Versteigerung getan hätte. Die Erbengemeinschaft P liess dem Vertreter A der Baugesellschaft für die Nutzung der Parzelle 281 mittels weissem Einzahlungsschein ein jährliches Entgelt von Fr. 80.- bis Fr. 100.- überweisen, das jeweils von der Sekretärin des A entgegengenommen und verbucht wurde, ohne A hierüber zu informieren. Als die Baugesellschaft die Parzelle im Jahre 1994 zu überbauen begann, machte die Erbengemein- schaft P unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 4 LPG Schadenersatz aus vorzeiti- ger Vertragsauflösung im Betrage von Fr. 12 645.- zuzüglich Zins geltend. Das Bezirksgericht hiess die Klage gut.