In den Versteigerungsbedingungen wurde die Ge- währleistung wegbedungen und festgehalten, dass der Ersteigerer die Par- zelle in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten übernehme, die sich aus den öffentlichen Büchern und den Steigerungsbedingungen ergäben. In den folgenden Jahren wurde die Parzelle von der Erbengemeinschaft P - be- stehend aus der Witwe und den Nachkommen des Erblassers P, welch letz- tere neben weiteren Personen auch Erben der im Jahre 1988 verstorbenen Parzelleneigentümerin M. sind - weiterhin 51 gemäht, wie sie dies schon einige