- Vereinigung (Konfusion) (Art. 118 OR). Konfusion - mit der Folge des Erlöschens des Pachtverhältnisses - tritt nur ein, wenn Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in derselben Person bzw. Personenmehrheit und in derselben Vermögensmasse zusammenfallen, was nicht zutrifft, wenn sich zwei Erbengemeinschaften mit teils unterschiedlichem personellem Bestand als Pächter und Verpächter gegenüberstehen (Erw. 2b). - Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung der Gewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR); Verhältnis zum Grundsatz Kauf bricht Pacht nicht (Art.