{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n70\nden Willen zum Abschluss eines Pachtvertrages schliessen, insbesondere\nda die Berufungskläger die Parzelle als Bauland erworben hatten und\noffen- sichtlich bald überbauen wollten und die Berufungsbeklagten\ndies bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnten. Gegen diese\nSchlussfolgerung spricht auch nicht die Tatsache, dass die\nBerufungskläger offenbar von der Nutzung der Parzelle 281 durch die\nBerufungsbeklagten wussten, wie aus dem Schrei- ben der\nInteressengesellschaft vom 10. Juli 1991 hervorgeht. Es bedarf kei- ner\nweiteren Erläuterung, dass auch beim Gewährenlassen auf Zusehen hin\ndie Berufungskläger von der Nutzung durch die Berufungsbeklagten\nwissen mussten. Entgegen der Auffassung der Berufungskläger mussten\nsie im übrigen auch von den Zahlungen der Berufungsbeklagten wissen,\nda das Wissen der Sekretärin, welche in diesem Zusammenhang die\nZahlungen als Hilfsperson des die Baugenossenschaft vertretenden A.\nangenommen hat, der Gesellschaft angerechnet werden muss. Da aus den\nZahlungsbelegen al- lein jedoch nicht auf den Grund der Zahlung\ngeschlossen werden kann, ver- mögen sie weder ein Pachtverhältnis zu\nbegründen noch zu belegen. Schlies- slich ist noch einmal darauf\nhinzuweisen, dass vorliegend zum einen den Berufungsbeklagten\nbewusst war bzw. bei genügender Sorgfalt bewusst sein musste, dass es\nsich bei der Parzelle 281 um Bauland handelte, welches bald überbaut\nwerden sollte, und zum zweiten von den Berufungsbeklagten nur ein\ngeringes Entgelt geleistet wurde. Unter diesen Umständen ist der Abschluss eines Pachtvertrages durch konkludentes Handeln nicht leichthin\nan- zunehmen. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Berufungsbeklagten\ndas Verhalten der Berufungskläger nicht in guten Treuen als\nWillensäusserung zum Abschluss eines Pachtvertrages verstehen durften.\nEs ist mithin vorlie- gend keine Willensübereinstimmung zustande\ngekommen, weshalb auch kein Pachtvertrag abgeschlossen wurde.\nNachdem nun aber kein Pachtver- trag zwischen den Berufungsbeklagten\nund den Berufungsklägern bestand, sind die Berufungskläger durch die\nÜberbauung der Parzelle 281, womit de- ren Nutzung den\nBerufungsbeklagten entzogen wurde, nicht schadenersatz- pflichtig\ngeworden.\n5. Wie die gemachten Überlegungen aufzeigen, hat die Vorinstanz zu\nUnrecht das Bestehen eines Pachtvertrages zwischen den\nBerufungsbeklag- ten und den Berufungsklägern angenommen und den\nBerufungsbeklagten Schadenersatz wegen vorzeitiger Kündigung der\nPacht zugesprochen. Ihr Urteil ist aus diesem Grund aufzuheben und\ndie Klage abzuweisen. Es er- übrigt sich unter diesen Umständen,\nÜberlegungen zur Höhe des von der Vorinstanz zugesprochenen\nSchadenersatzes sowie zum Beginn des Ver- zugszinses anzustellen.\n61\nIm weiteren erweist sich die Überbindung der Ko- sten des\nZahlungsbefehls auf die Berufungskläger unter diesen Voraussetzungen als nicht gerechtfertigt.\nZF 96/95 Urteil vom 23. April 1996\n\n62\n"}