{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n68\nrufungskläger sich so weitgehend binden wollten. Im weiteren ist zu\nbeach- ten, dass zwischen dem geleisteten Entgelt für das Mähen der\nParzelle 281 in Höhe von Fr. 80.- bis Fr. 100.- pro Jahr und dem Wert\nder Parzelle, wel- cher sich aus dem Zuschlagspreis bei der\nVersteigerung ersehen lässt, ein\nkrasses Missverhältnis besteht. Ebenso erscheint das bezahlte 2jährliche Entgelt im Verhältnis zur genutzten Fläche - immerhin 14386M gemäss Steigerungsbedingungen und Steigerungsprotokoll - als sehr gering. Die\nBeru- fungsbeklagten hatten im übrigen schon Jahre zuvor bereits mehr\nfür die gleiche Parzelle bezahlt, als sie nun den Berufungsklägern\nzugestanden (vgl. die Quittungen der Pachtzinszahlungen an M.). Unter\ndiesem Gesichtspunkt ist es offensichtlich sehr unwahrscheinlich, dass\ndie Berufungskläger einen Pachtvertrag zu diesen von den\nBerufungsbeklagten geltend gemachten und für sie nicht eben günstigen\nBedingungen abgeschlossen hätten. Auch diese Überlegungen zeigen\nauf, dass die Berufungsbeklagten nicht davon ausge- hen durften, es sei\nein Pachtvertrag zwischen ihnen und den Berufungsklä- gern zustande\ngekommen. Dabei nützt den Berufungsbeklagten ihre Ein- wendung\nnichts, es dürfe vorliegend keine Rolle spielen, ob sie mit der Pacht ein\ngünstiges Geschäft abgeschlossen hätten oder nicht. Dieser Umstand\nmuss vielmehr Beachtung finden, da es - wie bereits dargelegt - nicht\nsehr wahrscheinlich ist, dass die Berufungskläger ein für sie dermassen\nunvor- teilhaftes Geschäft abgeschlossen hätten. Die Tatsache, dass die\nBerufungs- beklagten nur ein geringes Entgelt leisteten, spricht daher\ngegen die An- nahme eines konkludent geschlossenen Pachtvertrages.\nEs ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass vorliegend der konkludente\nAbschluss eines Pachtvertrages nicht leichthin angenommen werden\ndarf, gerade weil es sich bei der Parzelle 281 unbestrittenermassen um\nBauland handelte, dessen Zweck in der Überbauung lag, und das von\nden Berufungsbeklagten gelei- stete Entgelt als sehr gering angesehen\nwerden muss. In diesem Zusam- menhang ist auch darauf hinzuweisen,\ndass die Berufungsbeklagten im Jahre 1990 Fr. 100.- für das Mähen der\nWiese bezahlten, in den kommenden Jah- ren jedoch nur noch Fr. 80.-.\nDamit haben sie das Entgelt eigenmächtig und nach Aktenlage\noffensichtlich ohne Rücksprache mit den Berufungsklägern\nherabgesetzt, was wiederum dafür spricht, dass die Berufungsbeklagten\nselbst nicht immer davon ausgingen, dass ein Pachtvertrag bestand, ist\nes doch allgemein bekannt, dass Verträge nicht einseitig abgeändert\nwerden können. Schliesslich ist in die Überlegungen auch\nmiteinzubeziehen, dass das Mähen einer Wiese und die anschliessende\nNutzung des Heus in der Re- gel nicht einfach ohne Gegenleistung\ngewährt wird, unbesehen darum, ob ein Pachtverträg besteht oder das\n69\nMähen lediglich auf Zusehen hin erlaubt wird. So war es nichts anderes\nals leicht verständlich, dass die Berufungs- kläger von den\nBerufungsbeklagten ein Entgelt für das Zulassen der Nutzung der Parzelle\n281 entgegennahmen. Dies lässt jedoch noch nicht schlüssig auf\n\n"}