{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n66\nVerhalten. Im vorliegend zu beurteilenden Fall liegt nach Aktenlage\noffen- sichtlich weder ein schriftlicher noch ein mündlicher Pachtvertrag\nvor, noch wird der Abschluss eines mündlichen oder schriftlichen\nPachtvertrages von einer Partei geltend gemacht. Hingegen behaupten\ndie Berufungsbeklagten, dass die Berufungskläger ihren Willen zum\nVertragsschluss konkludent durch die unbedingte Entgegennahme des\nPachtzinses zum Ausdruck ge- bracht hatten und durch das Mähen der\nWiese und die Entgegennahme des Entgelts auch ein Pachtvertrag\nabgeschlossen worden sei. Demgegenüber machen die Berufungskläger\ngeltend, zum einen hätten sie nicht um die Pachtzinszahlungen gewusst,\nda diese von der Sekretärin ohne Mitteilung an einen Gesellschafter\nentgegengenommen und verbucht worden seien, und zum andern hätten\nsie nie einen Pachtvertrag abschliessen wollen, weshalb es an einem\nübereinstimmenden Willen fehle und somit auch kein Vertrag\nzustandegekommen sei. Sie machen damit geltend, die\nBerufungsbeklagten hätten ihren geäusserten Willen nicht richtig\nverstanden; es liege daher ein Dissens vor. Der von den\nBerufungsklägern nach aussen konkludent ge- zeigte Wille ist unter\ndiesen Umständen offensichtlich nicht eindeutig. Er ist\ndaher nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es stellt sich somit die\nFrage, wie das Verhalten der Berufungskläger - die Entgegennahme der\nZah- lungen und das Dulden der Nutzung der Liegenschaft - von den\nBeru- fungsbeklagten in guten Treuen verstanden werden durfte und\nmusste. Die Berufungsbeklagten gehörten den Veräusserern der Parzelle\n281 an, d. h., das Verhalten und das Wissen ihrer Kinder ist - wie bereits\ndargelegt - auch der Witwe P anzurechnen. Sie wussten daher ohne\nZweifel, dass diese Parzelle in der Bauzone lag und als Bauland\nverkauft worden war. Das zweite wäre im übrigen auch anhand des\nZuschlagspreises der Parzelle leicht festzustel- len. Im weiteren wussten\ndie Berufungsbeklagten, dass die Liegenschaft von einer Baugesellschaft\nersteigert worden war, was auch durch ihre Zahlungen an die\nBaugesellschaft belegt wird. Es lag damit auf der Hand, dass das\nGrundstück zum Zwecke der Überbauung ersteigert worden war und\naller Voraussicht nach auch in nicht allzu ferner Zukunft überbaut\nwerden würde, da die Ersteigerer das in die Parzelle investierte Kapital wohl kaum\nüber lange Zeit brachliegen lassen wollten. Die Berufungsbeklagten\nmussten da- her davon ausgehen, dass die Parzelle 281 in naher Zukunft\nihrem Zwecke zugeführt werden würde, was denn auch tatsächlich\ngeschah. Unter diesen Umständen konnten die Berufungsbeklagten aber\nnicht in guten Treuen da- von ausgehen, dass die Berufungskläger die\n67\nParzelle 281 verpachten wür- den, nachdem ein Pachtvertrag gemäss\nGesetz zum einen zunächst eine Laufdauer von sechs Jahren aufweist\nsowie anschliessend ohne Kündigung um jeweils weitere sechs Jahre\nverlängert wird und zum andern eine kürze- re Pachtdauer von der\nBehörde genehmigt werden müsste (vgl. Art. 7 und 8 LPG). Die\nBerufungsbeklagten durften nicht davon ausgehen, dass die Be-\n\n"}