{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n64\ngerungsbedingungen und dem Versteigerungsprotokoll geht eindeutig\nher- vor, dass das Grundstück lastenfrei veräussert werde, ist doch in\njeder Spal- te, so auch in der Spalte «Anmerkungen», ausdrücklich\nfestgehalten, es be- stünden keine diesbezüglichen Lasten. Die\nBerufungsbeklagten haben nicht behauptet, dass sich aus den\nöffentlichen Büchern etwas anderes ergeben würde. Aufgrund dieser\nÜberlegungen ist davon auszugehen, dass die Be- rufungskläger die\nLiegenschaft Parzelle 281 «Taviarna» lastenfrei erworben haben, somit\nauch ohne die Belastung mit dem von den Berufungsbeklag- ten\ngeltend gemachten Pachtverhältnis, nachdem die Berufungsbeklagten\ndarauf verzichtet bzw. es durch konkludent abgeschlossenen\nAufhebungs- vertrag zum Erlöschen gebracht haben.\n4. Sind die Berufungskläger nicht in das Pachtverhältnis eingetreten,\nstellt sich die Frage, ob durch das Mähen der Liegenschaft und die\nAnnah- me eines Entgeltes dafür konkludent ein Pachtvertrag\nabgeschlossen wor- den ist. Die Berufungskläger machen in diesem\nZusammenhang geltend, die Berufungsbeklagten hätten nie den\nkonkludenten Abschluss eines Pacht- vertrages behauptet, und wo kein\nRecht behauptet werde, könne kein Recht zugesprochen werden.\nTatsächlich haben die Berufungsbeklagten im vorin- stanzlichen\nVerfahren nicht explizit den konkludenten Abschluss eines\nPachtvertrages geltend gemacht. Nachdem sie jedoch mehrfach betont\nha- ben, die Berufungskläger hätten zum einen von der Nutzung der\nParzelle 281 durch sie gewusst und zum andern den Pachtzins nach der\nfreiwilligen öffentlichen Versteigerung jährlich jeweils stillschweigend\nangenommen, stützen sie sich doch implizit auf den konkludenten\nAbschluss eines Pacht- vertrages für den vorliegenden Fall, dass das\nPachtverhältnis nicht auf die Ersteigerer übergegangen ist. Die\nBerufungsbeklagten weisen denn in ihrer Berufungsantwort in diesem\nZusammenhang auch auf BGE 118 II 443 hin, gemäss welchem ein\nPachtvertrag auch konkludent durch das Mähen einer Wiese und die\nEntgegennahme eines Entgelts dafür geschlossen werden kann. Im\ngenannten Bundesgerichtsentscheid hat das Bundesgericht jedoch\nausdrücklich festgehalten, dass das Mähen einer Wiese und die\nEntgegen- nahme eines Entgelts dafür «hier» und «grundsätzlich» einen\nPachtvertrag zu begründen vermöge, da die wesentlichen Merkmale\neines Pachtvertrages damit erfüllt seien. Mit den Ausdrücken «hier»\nund «grundsätzlich» weist das Bundesgericht darauf hin, dass nicht\njedes Mähen einer Wiese und Ent- gegennehmen eines Entgeltes einen\nPachtvertrag zu erzeugen vermag. Der Bundesgerichtsentscheid kann\ndaher nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übernommen werden.\nEin Vertrag kommt grundsätzlich durch Angebot und Annahme\n65\nzu- stande. Dabei müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen\nvorlie- gen, welche jedoch nicht zwingend mündlich oder schriftlich\ngeäussert wer- den müssen (Art. 1 OR). Es genügt auch ein\nentsprechendes, konkludentes\n\n"}