{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n62\nrung der Interessen der Erbengemeinschaft betraute Sohn R. einen Hinweis auf das Pachtverhältnis weder in den Steigerungsbedingungen anbringen liess noch direkt den Ersteigerern gegenüber machte, zudem\naber Kenntnis von den Steigerungsbedingungen haben musste, ist davon\nauszu- gehen, dass die Witwe P vom Vorgehen ihrer Kinder, mithin der\nübrigen Mitglieder der Berufungskläger, wusste und diesem zustimmte\nbzw. auch in dieser Hinsicht von ihrem Sohn R. vertreten wurde. Das\nVerhalten der anderen Mitglieder der Berufungsbeklagten ist mithin\nauch der Witwe P anrechenbar. Sowohl die Berufungskläger als auch\ndie Veräusserer sind angesichts der gemachten Überlegungen auf den\nInhalt der Steigerungs- bedingungen zu behaften, d. h. zum ersten\ndarauf, dass nur Rechte und Lasten auf den Ersteigerer übergehen\nsollten, die aus den öffentlichen Büchern oder den\nSteigerungsbedingungen ersichtlich waren, und zum zwei- ten darauf,\ndass das bestehende Pachtverhältnis weder im einen noch im an- dern\nerwähnt war. Die Veräusserer und die Berufungskläger müssen sich daher den Inhalt der Versteigerungsbedingungen und deren Konsequenzen\nals bekannt anrechnen lassen. Indem nun einerseits die Veräusserer als\nVer- pächter und andererseits die Berufungsbeklagten als Pächter den\nSteige- rungsbedingungen zustimmten und jeden Hinweis auf das\nPachtverhältnis sowohl in den Steigerungsbedingungen als auch direkt\nden Ersteigerern ge- genüber unterlassen haben, haben sie konkludent\nauf das Pachtverhältnis verzichtet, d. h., sie haben mittels eines\nkonkludenten Aufhebungsvertrages das Pachtverhältnis zum Erlöschen\ngebracht. Nachdem das Pachtverhältnis aber nicht mehr bestanden hatte,\nkonnte es auch nicht übergehen und fand Art. 14 LPG daher vorliegend\nkeine Anwendung. Im übrigen durften sich\ndie Berufungskläger auf die Richtigkeit der Steigerungsbedingungen\nin\njeder Hinsicht verlassen, insbesondere da sich - wie erwähnt -\noffensichtlich auch ausserhalb der Steigerungsbedingungen kein\nHinweis auf ein beste- hendes Pachtverhältnis fand. Da die Parzelle\nzudem als Bauland verkauft wurde, was sich allein schon aus dem\nhohen Zuschlagspreis von Fr. 6 070 892.- ergibt und im übrigen von\nkeiner Seite bestritten wird, hatten die Berufungskläger keine\nVeranlassung, nach einer allenfalls bestehenden Pacht zu fragen. Unter\ndiesen Gesichtspunkten durften sie aber davon aus- gehen, dass die\nParzelle 281 «Taviarna» lastenfrei zur Versteigerung kam. Nachdem\ndie Berufungskläger und die Veräusserer der Aufnahme der be- reits\nmehrfach zitierten Klausel in die Steigerungsbedingungen zustimmten\nund den Hinweis auf das bestehende Pachtverhältnis in den\nSteigerungs- bedingungen bzw. direkt den Ersteigerern gegenüber\n63\nunterliessen, sind die Berufungskläger in ihrem Vertrauen auf die\nSteigerungsbedingungen zu schützen. Die Ersteigerer haben daher das\nGrundstück gemäss den Steige- rungsbedingungen mit den Lasten\nübernommen, welche sich aus den öf- fentlichen Büchern und den\nSteigerungsbedingungen ergeben. Aus den Stei-\n\n"}