{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n60\nErsteigerer die Parzelle in dem Zustand und mit den Rechten und\nLasten, die durch die öffentlichen Bücher und die vorliegenden\nSteigerungsbedin- gungen bekanntgegeben seien, übernehme. Es stellt\nsich somit die Frage, in welchem Verhältnis die eben zitierte\nBestimmung der Steigerungsbedingun- gen zum vorliegend\ngrundsätzlich anwendbaren Art. 14 LPG steht, wonach der Erwerber in\neinen bestehenden Pachtvertrag eintritt, unbesehen ob er diesen kannte\noder nicht.\nDie Veräusserer haben unter Ziffer drei der\nSteigerungsbedingun- gen - wie bereits mehrfach zitiert - ausdrücklich\nfestgehalten, dass der Erwerber die Parzelle in dem Zustand und mit\nden Rechten und Lasten übernehme, welche sich aus den öffentlichen\nBüchern und den Steigerungs- bedingungen ergäben. In ihrer\nEigenschaft als Eigentümer des zur Verstei- gerung gelangenden\nGrundstücks wussten sie offensichtlich, dass bezüglich der Parzelle 281\n«Taviarna» ein Pachtverhältnis bestand. Als Eigentümer des\nGrundstücks war ihnen mit Sicherheit auch bekannt, dass das bestehende Pachtverhältnis nicht aus den öffentlichen Büchern ersichtlich war.\nTrotz- dem haben sie das Pachtverhältnis nicht in die\nVersteigerungsbedingungen aufgenommen, haben vielmehr jeden\nHinweis darauf unterlassen. Sie haben im weiteren die Ersteigerer vor\nund auch während der Versteigerung weder mündlich noch schriftlich\nauf das bestehende Pachtverhältnis aufmerksam gemacht. Zumindest\nlässt sich ein solcher Hinweis auf das Pachtverhältnis weder aus den\nAkten entnehmen noch wird er von den Berufungsbeklagten geltend\ngemacht. Als Veräusserer, die zudem wussten, dass die Parzelle 281 als\nBauland verkauft wurde, was das Bestehen einer landwirtschaftlichen\nPacht nicht vermuten liess, traf sie jedoch eine im Grundsatz von Treu\nund Glauben im Geschäftsverkehr fussende Aufklärungspflicht\ngegenüber den\npotentiellen Erwerbern, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt,\ndass ein bestehendes Pachtverhältnis, welches frühestens auf einen\nZeitpunkt mehrere Jahre nach der Ersteigerung ordentlich gekündigt\nwerden konnte, sich mit grösster Wahrscheinlichkeit auf die Höhe des\nZuschlagspreises aus- wirken würde. Die Veräusserer sind dieser\nAufklärungspflicht nicht nach- gekommen, haben vielmehr das\nPachtverhältnis in keiner Art und Weise er- kennen lassen. Im weiteren\nmusste ihnen klar sein, dass ein Dritter aufgrund der\nSteigerungsbedingungen davon ausgehen würde, dass das Grundstück\nlastenfrei zur Versteigerung gelange. Trotzdem haben sie jeden Hinweis\nauf das Pachtverhältnis unterlassen. Nachdem die Berufungsbeklagten\nzu den Veräusserern gehörten, ist das Verhalten der Veräusserer auch\n61\nauf sie anre- chenbar, und zwar in ihrer Eigenschaft sowohl als\nVerpächter als auch als Pächter. Daran ändert auch die Tatsache nichts,\ndass die Witwe P nicht zu den Veräusserern gehörte, da sie nicht\nMitglied der Erbengemeinschaft war. Nachdem alle ihre Kinder Erben\nder M. geworden waren, womit sie zu den Veräusserern gehörten, und\ninsbesondere der offensichtlich mit der Wah-\n\n"}