{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n58\nlationen hatten zur Folge, dass Gläubiger- und Schuldnerstellung nicht\nzu- sammenfielen, obwohl die Berufungsbeklagten - mindestens zum\ngrössten Teil - sowohl zur einen als auch zur anderen Personengruppe\ngehörten. Ent- scheidend war somit, dass neben den Berufungsbeklagten\nnoch weitere Per- sonen bzw. Personenmehrheiten Gläubigerstellung\neinnahmen bzw. nicht alle Berufungsbeklagten Gläubiger geworden\nwaren. Daher konnte vorlie- gend keine Konfusion stattfinden, weshalb\ndas bereits bestehende Pacht- verhältnis zwischen M. und den\nBerufungsbeklagten auch nach dem Tod von\nM. im Jahre 1988 mit deren Erben kraft Erbrecht fortgesetzt wurde.\n3. Nachdem erwiesen ist, dass zwischen der Erbengemeinschaft\nM. und den Berufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bezüglich der\nParzelle 281\n«Taviarna» bestand, ist die Frage zu prüfen, ob die Berufungskläger als\nErsteigerer des genannten Grundstücks gemäss Art. 14 LPG in den\nPacht- vertrag eingetreten sind. In diesem Zusammenhang machen die\nBerufungs- kläger geltend, dass sie das Grundstück entgegen Art. 14\nLPG und gemäss Art. 234 OR in dem Zustand und mit diesen Rechten\nund Lasten erworben hätten, wie sie sich im Zeitpunkt der\nVersteigerung aus den öffentlichen Büchern und den\nSteigerungsbedingungen ergeben sowie von Gesetzes we- gen bestanden\nhätten. Da weder in den öffentlichen Büchern noch in den\nSteigerungsbedingungen ein Hinweis auf ein bestehendes Pachtverhältnis\nzu finden sei und auch die Berufungsbeklagten ihnen gegenüber keinen\nsol- chen Hinweis gegeben hätten, hätten sie kein Pachtverhältnis\nübernommen. Die Berufungsbeklagten wenden dagegen ein, die\ngesetzliche Bestimmung von Art. 234 Abs. 2 OR regle nur die\nGewährleistung bei Zwangsversteige- rungen. Da im vorliegenden Fall\njedoch eine freiwillige öffentliche Verstei- gerung erfolgt sei, dürfe Art.\n234 Abs. 2 OR keine Anwendung finden. Grundsätzlich ist der\nAuffassung der Berufungsbeklagten zuzustimmen. Aus dem\nGesetzestext und der systematischen Auslegung geht zweifelsfrei\nhervor, dass Art. 234 Abs. 2 OR, auf welchen sich die Berufungskläger\nin concreto stützen, nur auf Zwangsversteigerungen Anwendung findet.\nSo ist in Abs. 1 dieser Bestimmung allein von Zwangsversteigerungen\ndie Rede. Dieses Thema wird im Gesetz offensichtlich weiter behandelt,\nbis in Abs. 3 von Art. 234 OR als neues Thema Bezug auf die freiwillige\nöffentliche Ver- steigerung genommen wird. Die in Art. 234 Abs. 3 OR\nbehandelte freiwilli- ge öffentliche Versteigerung steht offenbar im\nGegensatz zu der in den zwei vorhergehenden Absätzen behandelten\nZwangsversteigerung. Es ist daher unzweifelhaft, dass Art. 234 Abs. 2\nOR, auf welchen die Berufungskläger Bezug nehmen, grundsätzlich nur\n59\nauf Zwangsversteigerungen anwendbar ist. Nachdem es sich vorliegend\nunbestrittenermassen um eine freiwillige öf- fentliche Versteigerung\nhandelte, kann Art. 234 Abs. 2 OR somit keine An- wendung finden.\nNun findet sich in den Versteigerungsbedingungen jedoch eine Art. 234\nAbs. 2 OR nachempfundene Bestimmung, die besagt, dass der\n\n"}