{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n56\nchen Verfahren in der Prozessantwort einen allgemeinen Bestreitungsvorbehalt angebracht haben, muss auch das Datum des Pachtbeginnes als bestritten gelten, weshalb die Berufungsbeklagten den Beweis dafür hätten erbringen müssen. In den Akten findet sich aber kein Beweis für den\nZeitpunkt des Pachtbeginnes. Damit ist die Aussage der Berufungsbeklagten, sie seien bereits seit 1959 Pächter der Parzelle 281 «Taviarna», unbewiesen geblieben - wie es die Berufungskläger richtig geltend-machen -\nund somit für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. Bewiesen und damit\ndem vorliegenden Verfahren zugrunde zu legen ist hingegen die Tatsache,\ndass zwischen den Berufungsbeklagten und M. mit Sicherheit seit 1986 und\nbis zu deren Tod ein Pachtverhältnis bestand.\nb) Für den nun vorliegenden Fall, dass vom Bestehen eines\nPacht- vertrages zwischen M. und den Berufungsbeklagten auszugehen\nist, machen die Berufungskläger geltend, dieser Vertrag sei infolge\nKonfusion im Zeit- punkt des Erbganges bezüglich des Nachlasses von\nM. untergegangen, da die Berufungsbeklagten Teil der\nErbengemeinschaft M. seien oder waren. Es sei nun aber rechtlich\ngesehen nicht möglich, dass ein und dieselbe Per- son bzw.\nPersonenmehrheit gleichzeitig Eigentümer und Pächter desselben\nGrundstückes sei. Dieser Auffassung der Berufungskläger kann jedoch\nnicht gefolgt werden. Völlig zu Recht weisen die Berufungsbeklagten\ndarauf hin, dass eine Konfusion im Sinne von Art. 118 OR nur\nstattfinden kann, wenn sowohl die Forderung als auch die Schuld dem\ngleichen Vermögen ei- ner Person bzw. Personenmehrheit zugehören. Ist\naber die Forderung oder Schuld Teil eines sogenannten\nSondervermögens (z. B. nach Erb- oder ehe- lichem Güterrecht), so\nkommt es nicht zur Vereinigung im Sinne des Art. 118 Abs. 1 OR, obwohl\neine einzige Person oder dieselbe Personenmehrheit sowohl Gläubiger\nals auch Schuldner ist (vgl. Äpli, Zürcher Kommentar, N 20 ff. zu Art.\n118 OR; Oser/Schönenberger, Zürcher Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR;\nHonsell, Basler Kommentar, N 4 zu Art. 118 OR). Im vorlie- genden Fall\nnun gehörten Forderung und Schuld auch nach dem Tod von M. zwei\nverschiedenen Vermögensmassen an. Wie die Berufungsbeklagten richtig feststellen, gehörte die Forderung im vollen Umfang zum noch\nungeteil- ten Nachlass der M. und somit zu dieser Vermögensmasse,\nwelche im Ei- gentum noch weiterer Personen bzw.\nPersonenmehrheiten neben den Berufungsbeklagten stand. Die Schuld\nhingegen gehörte allein in die Ver- mögensmasse der\nBerufungsbeklagten. Mitglied der Erbengemeinschaft M. waren zudem\nnicht alle Berufungsbeklagten, wie sich aus den bei den Ak- ten\nliegenden Erbbescheinigungen ergibt. Die Witwe P war zwar Erbin ihres verstorbenen Ehemannes, jedoch nicht von M. geworden. Damit\n57\nwaren aber auch Gläubiger- und Schuldnerstellung bezüglich der\nErbengemein- schaft P nicht identisch, gehörte die Witwe P gemäss\nErbbescheinigungen doch nur den Schuldnern, nicht jedoch den\nGläubigern an. Diese Konstel-\n\n"}