{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n54\nnen im Zeitpunkt der Überbauung der Parzelle 281 ein Pachtvertrag\nüber dieses Grundstück bestand, so dass die Berufungskläger durch die\nvorzeiti- ge Auflösung desselben schadenersatzpflichtig geworden\nsind. Zur Beant- wortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob bereits\nvor der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Parzelle 281 im\nJahre 1989 ein Pachtvertrag zwischen den damaligen Eigentümern und\nden Berufungsbeklagten bestan- den hat.\na) Die Berufungskläger bestreiten vorerst das Bestehen eines\nPachtvertrages zwischen den Berufungsbeklagten und M. Sie machen geltend,\nein solcher Pachtvertrag sei nicht bewiesen worden.\nZunächst ist festzuhalten, dass weder das LPG noch das OR eine bestimmte Form für den Pachtvertrag vorsehen (vgl. Art. 4 LPG). Dieser\nkann daher rechtsgültig auch nur mündlich abgeschlossen werden (vgl.\nArt. 11 OR). Für den Beweis des Bestehens eines Pachtvertrages sowie\ndessen In- halt ist in einem solchen Fall auf andere Urkunden als den\nVertragstext so- wie weitere Beweismittel abzustellen. Aus dem bei den\nAkten liegenden Gutachten betreffend Schadenersatzforderungen bei\nvorzeitiger Auflösung von Pachtverträgen geht klar hervor, dass die\nParzelle 281 «Taviarna» ver- pachtet war, auch wenn sich das Datum des\nPachtantritts offensichtlich nicht mehr mit Sicherheit feststellen liess.\nGerade der Umstand, dass sich das Da- tum des Pachtantritts nicht mehr\nfeststellen liess, weist darauf hin, dass das Pachtverhältnis im Zeitpunkt\nder Erstellung des Gutachtens bereits einige Zeit gedauert hatte.\nDaneben haben die Berufungsbeklagten zum Beweis des\nPachtverhältnisses mit M., die unbestrittenermassen bis zu ihrem Tode\nEigentümerin des Grundstückes «Taviarna» war, eine Kopie der\nEmpfangs- bestätigungen ihrer Pachtzinszahlungen für die genannte\nParzelle «Ta- viarna» für die Jahre 1986 bis und mit 1989 - dem Jahr\nder freiwilligen öf- fentlichen Versteigerung der Parzelle 281 -\neingelegt. M. verstarb am 17. Juli 1988. Die eingelegten\nQuittungskopien erfassen somit den Zeitraum von\nmehr als zwei Jahren vor dem Tod von M. und mehr als einem Jahr\nnach ihrem Tod. Aus diesen Kopien ist klar ersichtlich, dass die\nBerufungsbe- klagten für die Parzelle 281 «Taviarna» zwischen Fr.\n100.- und Fr. 150.- Pachtzins pro Jahr bezahlt haben. Auf den\nQuittungen ist als Grund der Zahlungen ausdrücklich «Tscheins» und\n«Taviarna» vermerkt. Dies kann nur bedeuten, dass die\nBerufungsbeklagten für die Nutzung der Parzelle 281\n«Taviarna» einen (Pacht-)Zins bezahlt haben. Sie waren demnach die\nPäch- ter der Parzelle 281 «Taviarna» im Zeitpunkt von M.s Tod.\nDamit aber ist der Beweis eines Pachtvertrages erbracht. Es ist somit\n55\nentgegen der Auffas- sung der Berufungskläger davon auszugehen, dass\nzwischen M. und den Be- rufungsbeklagten ein Pachtverhältnis bestand.\nDurch die Quittungen nicht bewiesen ist hingegen der von den\nBerufungsbeklagten geltend gemachte Pachtbeginn im Jahre 1959.\nNachdem die Berufungskläger im vorinstanzli-\n\n"}