{"Signatur": "GR_KG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "0000-00-00", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_001_PKG-1996-11_0000-00-00.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PKG_1996_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765246819c73fcaaea5831ee58119d1168638db635e54094bad62ed81da88305b5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PKG_1996_11", "Checksum": "ad8752dde171e178ae6f1a5e93709f59"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PKG 1996 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale 00.00.0000 PKG 1996 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Prassi del Tribunale cantonale"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Praxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:51:00", "Checksum": "2aea95893b38cf049b91858f356d6952", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Praxis des Kantonsgerichts 00.00.0000 PKG 1996 11\nRegeste:\nPraxis Kantonsgericht | Regeste: siehe PKG-Dokument\\x3Cbr\\x3E | java.util.HashMap/1797211028\n\n11 - Landwirtschaftliche Pacht (Art. 1 ff. LPG). Anwendungsbereich. Abschluss und Erlöschen des Pachtverhältnisses.\n- Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht auf die Verpachtung von Bauland zu\nlandwirtschaftlicher Nutzung (Erw. 1).\n- Der Pachtvertrag kann formfrei, mündlich oder auch\nstillschweigend (konkludent), abgeschlossen werden\n(Art. 1, Art. 11 OR) (Erw. 2a). Stillschweigender Abschluss eines Pachtvertrages durch Duldung der Nutzung und Entgegennahme des Pachtzinses in casu nach\ndem Vertrauensprinzip verneint, weil die Bewirtschafter zum Teil der Erbengemeinschaft angehörten, die die\nLiegenschaft zu einem hohen Preis als Bauland an eine\nBaugesellschaft veräussert hatte (Erw. 4).\n- Vereinigung (Konfusion) (Art. 118 OR). Konfusion - mit\nder Folge des Erlöschens des Pachtverhältnisses - tritt\nnur ein, wenn Gläubiger- und Schuldnereigenschaft in\nderselben Person bzw. Personenmehrheit und in derselben Vermögensmasse zusammenfallen, was nicht\nzutrifft, wenn sich zwei Erbengemeinschaften mit teils\nunterschiedlichem personellem Bestand als Pächter\nund Verpächter gegenüberstehen (Erw. 2b).\n- Freiwillige öffentliche Versteigerung; Wegbedingung\nder Gewährleistung (Art. 234 Abs. 3 OR); Verhältnis\nzum Grundsatz Kauf bricht Pacht nicht (Art. 14 LPG). In\ncasu konkludente Aufhebung des Pachtvertrages durch\nNichtaufnahme in die Steigerungsbedingungen angenommen, weil die Pächter zumindest teilweise der veräussernden Erbengemeinschaft angehörten (Erw. 3).\n\nAus dem Sachverhalt:\nAm 9. September 1989 erwarb die Baugesellschaft X, vertreten\ndurch A, an einer freiwilligen öffentlichen Versteigerung von der Erbengemeinschaft M. die in der Bauzone gelegene Parzelle Nr. 281 «Taviarna»\nzum Preise von Fr. 6 070 892.-. In den Versteigerungsbedingungen wurde\ndie Ge- währleistung wegbedungen und festgehalten, dass der Ersteigerer\ndie Par- zelle in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten übernehme,\ndie sich aus den öffentlichen Büchern und den Steigerungsbedingungen\nergäben. In den folgenden Jahren wurde die Parzelle von der\nErbengemeinschaft P - be- stehend aus der Witwe und den Nachkommen\ndes Erblassers P, welch letz- tere neben weiteren Personen auch Erben der\nim Jahre 1988 verstorbenen Parzelleneigentümerin M. sind - weiterhin\n51\ngemäht, wie sie dies schon einige\n\n52\nJahre vor der Versteigerung getan hätte. Die Erbengemeinschaft P liess\ndem Vertreter A der Baugesellschaft für die Nutzung der Parzelle 281\nmittels weissem Einzahlungsschein ein jährliches Entgelt von Fr. 80.-\nbis Fr. 100.- überweisen, das jeweils von der Sekretärin des A\nentgegengenommen und verbucht wurde, ohne A hierüber zu\ninformieren. Als die Baugesellschaft die Parzelle im Jahre 1994 zu\nüberbauen begann, machte die Erbengemein- schaft P unter Hinweis auf\nArt. 15 Abs. 4 LPG Schadenersatz aus vorzeiti- ger Vertragsauflösung\nim Betrage von Fr. 12 645.- zuzüglich Zins geltend. Das Bezirksgericht\nhiess die Klage gut. Das Kantonsgericht hiess die dage- gen\neingereichte Berufung gut und wies die Klage ab aufgrund folgender\n\nErwägungen:\n1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a LPG untersteht die Pacht von\nGrund- stücken zur landwirtschaftlichen Nutzung diesem Gesetz.\nVorliegend ist die Pacht eines Grundstückes strittig, welches\nanerkanntermassen in der Bau- zone liegt und als Bauland erworben\nwurde. Es stellt sich somit die Frage, ob die Parzelle 281 trotzdem als\nGrundstück zur landwirtschaftlichen Nut- zung angesehen werden\nkann, so dass das LPG auf die vorliegende Streit- frage Anwendung\nfindet, oder ob allein das OR massgebend ist. Im LPG selbst fehlt eine\nDefinition des Grundstücks zur landwirtschaftlichen Nut- zung; ebenso\nsind keine Hinweise für die Abgrenzung der landwirtschaftli- chen\nNutzung vorhanden. Der Begriff «landwirtschaftliche Nutzung» ist jedoch objektiv zu verstehen. Das heisst, dass für die Anwendung des\nLPG der Vertragsinhalt, die Überlassung zur landwirtschaftlichen\nNutzung, mass- gebend ist, und nicht die tatsächliche Nutzung durch\nden Pächter. Aus- schlaggebend ist somit, dass im Pachtvertrag eine\nlandwirtschaftliche Nut- zung vereinbart wird, sei es ausdrücklich oder\nnur sinngemäss. Daher ist die vereinbarte Art der Nutzung und nicht die\nobjektive Beschaffenheit des Grundstücks für die Begriffsbestimmung\nentscheidend. So kann auch Bau- land zur landwirtschaftlichen Nutzung\nverpachtet werden. Das LPG sieht diesen Fall in Art. 7 Abs. 3 lit. a, Art.\n27 Abs. 2 lit. e und Art. 31 Abs. 2 lit. d sogar ausdrücklich vor (vgl. zum\nGanzen Studer/Hofer, Das landwirtschaft- liche Pachtrecht, Brugg 1987,\nS. 19ff.). Die Kläger und Berufungsbeklagten machen das Bestehen\neines Pachtvertrages geltend. Inhalt dieses Pacht- vertrages ist nach\nihrem Dafürhalten ihr Recht, die Parzelle 281 gegen ein Entgelt mähen\nzu dürfen. Geltend gemachter Vertragsinhalt ist somit die\nlandwirtschaftliche Nutzung der Parzelle 281. Obwohl es sich bei der\nPar- zelle 281 unbestrittenermassen um Bauland handelt, ist auf den\nvorliegend zu beurteilenden Fall folglich das LPG anwendbar.\n53\n2. Hauptstreitpunkt zwischen den Beklagten und\nBerufungsklägern, i m folgenden Berufungskläger genannt, sowie den\nKlägern und Berufungs- beklagten, im folgenden Berufungsbeklagte,\nist die Frage, ob zwischen ih-\n\n"}