Der Arbeitnehmer kann seine persönlichen Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen, gleichviel wo er sie entwickelt oder gesammelt hat, immer verwenden, bei einem neuen Arbeitgeber also selbst zum Nachteil eines früheren (JAR 1988, 5.348f.; BGE 2 II 26; Häfli- ger, 5.38). Der Kläger hat auch in keiner Weise dargelegt, dass sich durch den Wegzug von M. Kunden von seinem Geschäft abgewendet hätten oder durch diesen abgeworben worden sind, insbesondere hat er nie vorgebracht, dass Veranstalter zur Konkurrenz gewechselt hätten. 7. Nach dem, was in tatsächlicher Hinsicht feststeht, erweist sich