zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der möglichen erheblichen Schädigung des Arbeitgebers. Fehlen dem bei einer Konkurrenzunter- nehmung arbeitenden Angestellten die Kenntnisse über die persönlichen Wünsche und Bedürfnisse der Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, so ent- scheiden nur die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers beziehungs- weise seine Berufserfahrung und persönliche Tüchtigkeit, ob gewisse Kun- den den Anbieter wechseln. Der Arbeitnehmer kann seine persönlichen Fähigkeiten und beruflichen Erfahrungen, gleichviel wo er sie entwickelt oder gesammelt hat, immer verwenden, bei einem neuen Arbeitgeber also selbst zum Nachteil eines früheren (JAR 1988, 5.348f.;