Was nach dem angefochtenen Urteil übrigbleibt, sind blosse Vermutungen, die für ei- nen Schluss, dass die Snowboardschule X durch eine unzulässige Verwen- dung von Kenntnissen ihres früheren Arbeitnehmers hätte erheblich ge- schädigt werden können, nicht ausreichen. Denn wenn ein Arbeitnehmer, der nicht in der von Art. 340 Abs. 2 OR vorausgesetzten persönlichen Be- ziehung zu den Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers gestanden hatte, in den Dienst eines Konkurrenzunternehmens tritt und mit gleichartigen Lei- stungen versucht, die Bedürfnisse und Wünsche der Kunden des ehemaligen Arbeitgebers zu befriedigen, so besteht kein Kausalzusammenhang mehr