Denn die Schädigungsmöglichkeit ist nur zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer wirklich Einblick in den Kundenkreis und in Fabrik- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt hat. Ohne Kenntnisse der Bedürfnisse und Eigenheiten der einzelnen Kunden besteht auch der gefor- derte Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der möglichen erheblichen Schädigung des Arbeitgebers nicht. Was nach dem angefochtenen Urteil übrigbleibt, sind blosse Vermutungen, die für ei- nen Schluss, dass die Snowboardschule X durch eine unzulässige Verwen- dung von Kenntnissen ihres früheren Arbeitnehmers hätte erheblich ge- schädigt werden können, nicht ausreichen.