In casu entfällt somit aufgrund des konkreten Tätigkeitsfeldes des Beklagten auch die Voraussetzung der erheblichen Schädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, obwohl sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der blossen (abstrakten) Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Schädigungs- gefahr begnügt und der Nachweis eines konkreten Schadens nicht nötig ist (BGE 91II373). Denn die Schädigungsmöglichkeit ist nur zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer wirklich Einblick in den Kundenkreis und in Fabrik- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers gehabt hat.