49 hätte. Was die Vorinstanz darüber feststellte, reicht jedenfalls für die An- nahme eines relevanten Einblicks des Beklagten in den Kundenkreis des Klägers nicht aus. 6. In casu entfällt somit aufgrund des konkreten Tätigkeitsfeldes des Beklagten auch die Voraussetzung der erheblichen Schädigungsmöglichkeit des Arbeitgebers, obwohl sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit der blossen (abstrakten) Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Schädigungs- gefahr begnügt und der Nachweis eines konkreten Schadens nicht nötig ist (BGE 91II373).