Ein Einblick in den Kundenkreis lässt sich auch nicht aus der - gegenüber der Unterrichtstätigkeit untergeordneten - vertrag- lichen Verpflichtung 50zur zeitweiligen Anwesenheit im Verkaufslokal ablei- ten, weil keine regelmässigen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen zu vermuten sind. Dem Kläger ist der Beweis misslungen, dass M. Kenntnis von der Buchhaltung oder geheimgehaltenen betrieblichen Organisationsblättern gehabt und er dadurch Einblick in den Kundenstamm erhalten