Indem M. keinen vertieften Kontakt zu den Reiseveranstaltern führte, war es ihm nicht möglich, deren spezifische Wünsche und Bedürf- nisse kennenzulernen und damit dem Kläger seinen bestehenden Kunden- stamm abzuwerben. Ein Einblick in den Kundenkreis lässt sich auch nicht aus der - gegenüber der Unterrichtstätigkeit untergeordneten - vertrag- lichen Verpflichtung 50zur zeitweiligen Anwesenheit im Verkaufslokal ablei- ten, weil keine regelmässigen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen zu vermuten sind.