Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass M. hätte aufgrund gespeicherter Kundendateien über den Computer Kundenwünsche in Er- fahrung bringen können, um so mehr, als der Beklagte bestreitet, den Computer verwendet zu haben. Indem M. keinen vertieften Kontakt zu den Reiseveranstaltern führte, war es ihm nicht möglich, deren spezifische Wünsche und Bedürf- nisse kennenzulernen und damit dem Kläger seinen bestehenden Kunden- stamm abzuwerben.