Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit ist auch nicht einzusehen, in- wieweit der Arbeitnehmer Kenntnis besonderer, die Kundenbeziehungen bestimmende und nicht branchenübliche Massnahmen und Angebote des Arbeitgebers zur Befriedigung der Kundenbedürfnisse erhalten haben könnte, die eine Anwendung des Konkurrenzverbotes rechtfertigen könn- ten. Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass M. hätte aufgrund gespeicherter Kundendateien über den Computer Kundenwünsche in Er- fahrung bringen können, um so mehr, als der Beklagte bestreitet, den Computer verwendet zu haben.