Aus den unregelmässigen, vereinzelten Kontakten zwischen einem Snowboardlehrer und seinen Schülern kann noch nicht ein rechtlich relevantes Verhalten in bezug auf den vom Gesetzgeber gewählten Begriff «Einblick in den Kundenkreis» abgeleitet werden. Im Rahmen dieser Arbeitstätigkeit ist auch nicht einzusehen, in- wieweit der Arbeitnehmer Kenntnis besonderer, die Kundenbeziehungen bestimmende und nicht branchenübliche Massnahmen und Angebote des Arbeitgebers zur Befriedigung der Kundenbedürfnisse erhalten haben könnte, die eine Anwendung des Konkurrenzverbotes rechtfertigen könn- ten.