340 Abs. 2 OR, um so mehr, als diese Veran- stalter auf ihren Prospekten öffentlich Werbung für die Snowboardschule X betrieben haben. M. trat - wie eben dargelegt - selbst nicht in direkten Kon- takt mit den Reiseveranstaltern, sondern bildete nur die von diesen der Snowboardschule vermittelten Schüler aus. Aus den unregelmässigen, vereinzelten Kontakten zwischen einem Snowboardlehrer und seinen Schülern kann noch nicht ein rechtlich relevantes Verhalten in bezug auf den vom Gesetzgeber gewählten Begriff «Einblick in den Kundenkreis» abgeleitet werden.