Ohne gegenteiligen Nachweis ist davon auszugehen, dass er weder die einzelnen Vertragsbestimmungen der Snowboardschule mit den Tour-operators in bezug auf die Preisgestaltung kannte noch andere in der Snowboardbranche unübliche Vertragsbestimmungen. Entgegen der An- sicht des Klägers genügt die Kenntnis der Namen des Kundenkreises noch nicht zur Anwendung von Art. 340 Abs. 2 OR, um so mehr, als diese Veran- stalter auf ihren Prospekten öffentlich Werbung für die Snowboardschule X betrieben haben.