Daraus kann abgeleitet werden, dass M. keinen persönlichen Kontakt zu den ver- schiedenen Veranstaltern knüpfen und somit deren persönliche Bedürfnisse und Wünsche nicht in einer Weise kennenlernen konnte, die eine Anwen- dung der Konkurrenzklausel wegen Einblicks in den Kundenkreis rechtfer- tigen könnte. Ohne gegenteiligen Nachweis ist davon auszugehen, dass er weder die einzelnen Vertragsbestimmungen der Snowboardschule mit den Tour-operators in bezug auf die Preisgestaltung kannte noch andere in der Snowboardbranche unübliche Vertragsbestimmungen.