Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwie- fern der Beklagte administrative Tätigkeiten ausgeübt haben soll. Daraus kann abgeleitet werden, dass M. keinen persönlichen Kontakt zu den ver- schiedenen Veranstaltern knüpfen und somit deren persönliche Bedürfnisse und Wünsche nicht in einer Weise kennenlernen konnte, die eine Anwen- dung der Konkurrenzklausel wegen Einblicks in den Kundenkreis rechtfer- tigen könnte.