Sachverhalt. M. hatte keine weitergehenden Kenntnisse über die Geschäftsbeziehungen zwischen der Snowboardschule und den verschiedenen Tour-operators. Er kannte die genauen Abrechnungs- preise und die Provisionsprozentsätze wie auch weitere Spezialabmachun- gen nicht, weil er - gemäss eigenen Aussagen - in die Korrespondenz des Klägers keinen Einblick hatte. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwie- fern der Beklagte administrative Tätigkeiten ausgeübt haben soll.