Denn von Kenntnis des Kundenkreises kann nur bei persönlichem Kon- takt gesprochen werden (JAR 1983 S. 204/218). In casu war es aber aufgrund der fehlenden persönlichen Beziehungen und Kontakte zu den Veranstal- tern nicht möglich, die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tour-operators kennenzulernen. Dass der Beklagte infolge seiner Tätigkeit als 48 Snowboard- lehrer Einblick in den Kreis der Namen der Tour-operators erhielt, ist nicht bestritten. Dass er aber neben den Namen dieser am speziellen Angebot der Snowboardschule X interessierten Geschäftspartner auch deren besondere Bedürfnisse kannte, ist nicht rechtsgenüglich dargelegt worden und ergibt sich auch nicht aus dem