Die Berufung wäre auch gutzuheissen gewesen, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass die Tour-operators zum festen Kundenkreis von M. zu zählen gewesen wären, weil die Voraussetzungen des «Einblicks» gemäss Art. 340 Abs. 2 OR vorliegend nicht gegeben sind. a) Zur Beurteilung der Möglichkeit eines Einblicks in den Kunden- kreis ist in casu von entscheidender Bedeutung, welche Aufgabe M. im Ver- hältnis zu den Reiseveranstaltern wahrgenommen hat und ob er vertiefte Kenntnisse über die verschiedenen Geschäftsbeziehungen gewinnen konn- te. Denn von Kenntnis des Kundenkreises kann nur bei persönlichem Kon- takt gesprochen werden (JAR 1983 S. 204/218).