Damit entfällt das Konkurrenzverbot man- gels schützenswertem Kundenstamm. Anders wäre zu entscheiden gewesen, wenn der Beklagte in massgeblicher Weise an der Akquisition von Kunden beteiligt gewesen wäre, was nicht geltend gemacht worden ist und aufgrund seiner untergeordneten Stellung auch nicht anzunehmen ist. 5. Die Berufung wäre auch gutzuheissen gewesen, wenn das Gericht festgestellt hätte, dass die Tour-operators zum festen Kundenkreis von M. zu zählen gewesen wären, weil die Voraussetzungen des «Einblicks» gemäss Art. 340 Abs. 2 OR vorliegend nicht gegeben sind.