Zwischen M. und den Snowboardschülern beziehungsweise den Tour-operators bestanden zumindest keine mehr oder weniger regelmässi- gen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen; mit letzteren nicht, weil M. nicht in direktem regelmässigem Kontakt zu diesen stand und damit auch nicht die für eine Anwendung des Konkurrenzverbotes notwendigen Bezie- hungen pflegen konnte. Schutzwürdig sind aber nur die Kenntnisse der per- sönlichen Eigenschaften und Bedürfnisse der Kunden. Vorliegend fehlt der Nachweis, dass M. während seiner Arbeitszeit beim Kläger regelmässig ei- nen Kundenstamm bedient hat. Damit entfällt das Konkurrenzverbot man- gels schützenswertem Kundenstamm.