dies bestätigt aber nicht, dass M. während seiner Tätigkeit selber effek- tiv mit einem festen Kundenstamm in Kontakt getreten ist beziehungsweise einen solchen aufgebaut hat. Aufgrund der Tatsache, dass der Beklagte nur während zwei Winterhalbjahren im Dienste des Klägers stand, ist zusätzlich das für den Aufbau einer relativ engen Geschäftsbeziehung notwendige Kri- terium der Dauer nicht gegeben. dd) Zwischen M. und den Snowboardschülern beziehungsweise den Tour-operators bestanden zumindest keine mehr oder weniger regelmässi- gen Wiederholungen der Geschäftsbeziehungen;