Denn es ergibt sich unzweifelhaft aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person bediente Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden kann. Dass M. in diesen kurzen Anstellungsperioden effektiv einen festen Kundenstamm bedient haben soll, mit dem er in mehr oder weniger regelmässigen Wiederholungen Ge- schäftsbeziehungen im Dienste des Arbeitgebers unterhalten hätte, hat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist dies nachgewiesen. 47