Obwohl gewisse Zweifel bestehen, ob zwischen einer Snowboardschule und ihren Schülern eine re- lativ rege Geschäftstätigkeit besteht, die für einen Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR erforderlich ist, kann für den Ausgang dieses Ver- fahrens offen bleiben, ob der Einzelkunde, der im Gegensatz zu den pro- fessionellen Veranstaltern nur einige Snowboardstunden nimmt, zum Kun- denstamm der Snowboardschule gehört oder nicht. Denn es ergibt sich unzweifelhaft aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person bediente Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden kann.