Denn das Bundesgericht anerkennt - wie oben erwähnt - als Kunde im Sinne des Kundenkreises nur bereits vorhandene, regelmäs- sige Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen. Obwohl gewisse Zweifel bestehen, ob zwischen einer Snowboardschule und ihren Schülern eine re- lativ rege Geschäftstätigkeit besteht, die für einen Kundenkreis im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR erforderlich ist, kann für den Ausgang dieses Ver- fahrens offen bleiben, ob der Einzelkunde, der im Gegensatz zu den pro- fessionellen Veranstaltern nur einige Snowboardstunden nimmt, zum Kun- denstamm der Snowboardschule gehört oder nicht.