Es bestanden - wie später noch darzulegen ist - keine direkten und dauernden Geschäfts- beziehungen, damit er deren Wünsche und Eigenheiten hätte kennenlernen können. Aufgrund der fehlenden persönlichen Beziehungen zu den Tour- operators gehörten diese somit nicht zum festen Kundenstamm von M. cc) Zweifelhaft ist auch, ob die Snowboardschüler, die solche Kurse besuchten, während der kurzen Arbeitstätigkeit einen Kundenstamm von M. bilden konnten. Denn das Bundesgericht anerkennt - wie oben erwähnt - als Kunde im Sinne des Kundenkreises nur bereits vorhandene, regelmäs- sige Abnehmer der angebotenen Dienstleistungen.