Dem Beklagten war aufgrund einer Anzeigetafel auch bekannt, mit welchen Organisationen der Kläger Geschäftsbeziehungen pflegte. Hingegen stand M. selbst nicht in den vom Bundesgericht geforderten regelmässigen Geschäftsbeziehungen mit diesen Tour-operators. Er pflegte keinen direkten Kontakt zu diesen, er unterrich- tete nur die durch die Veranstalter zugewiesenen Schüler. Es bestanden - wie später noch darzulegen ist - keine direkten und dauernden Geschäfts- beziehungen, damit er deren Wünsche und Eigenheiten hätte kennenlernen können.