50 den, wie auch Personen, die als Abnehmer in Frage kommen können, aber als solche noch nicht gewonnen sind, mit Recht nicht als Kunden im Sinne von Art. 340 OR gelten, weil das Kriterium der Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. BGE 92 II 378). Unter den Begriff «Kundenkreis» im Sinne dieses Artikels kann somit nicht die gewöhnliche Kundschaft subsumiert werden, sondern nur eine besondere Gruppe von Auftraggebern, das heisst Kunden mit speziellen Wünschen und Bedürfnissen, aus denen man Gewinn erzielen kann, sofern man sie kennt und zu befriedigen in der Lage ist (Schweingruber, Kommentar zum Arbeitsvertrag, N 8 zu Art. 340 OR, S. 302).