Abgelehnt wird das Konkurrenzverbot in unteren Chargen. Unzweifelhaft ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass zu Recht nur der effektiv von der verpflichteten Person bedien- te Kundenstamm von einem Konkurrenzverbot erfasst werden kann (BGE 91 II 372/378; Bohny, a.a.O., 96). b) Bevor das Gericht in casu festhalten kann, was unter den Begriff «Einblick» in den Kundenkreis gemäss Art. 340 Abs. 2 OR zu subsumieren ist, stellt sich die Frage, ob M. in seiner Funktion als Snowboardlehrer während den beiden Wintersaisons 92/93 und 93/94 einen eigenen Kun- denstamm pflegte und zu diesem rege Geschäftsbeziehungen unterhielt; vor allem sind seine