Unerheblich ist dabei, ob für jeden oder nur für einzelne Angestellte die Möglichkeit besteht, die Kundenkartei einsehen zu können (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5.304). Dass eine Be- ziehung zur Kundschaft nicht schon durch ein einmaliges Geschäft entsteht, sondern erfordert, dass eine relativ rege Geschäftstätigkeit zwischen Unter- nehmen und Kunde unterhalten wird, leitet sich - wie oben dargelegt - dar- aus ab, dass Kunden im Sinne von Art. 340 Abs. 2 OR nur ständige Abneh- mer sind (BGE 91II378). Abgelehnt wird das Konkurrenzverbot in unteren Chargen.