Daher genügt der blosse Einblick in eine Kundenkartei nicht, denn nicht die Namen der Kunden, sondern die Beziehungen zu ihnen werden durch das Konkurrenzverbot geschützt, so- fern die Kundenkarteien nicht Aufschluss über die persönlichen Eigen- schaften der Kunden erteilen (JAR, BGer., Urteil vom 31. März 1988, S. 347; Brühwiler, Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Zürich 1978, N 9 zu Art. 340 OR mit Hinweisen; Kuhn, Das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertragsrecht, Bern 1981, S. 32). Unerheblich ist dabei, ob für jeden oder nur für einzelne Angestellte die Möglichkeit besteht, die Kundenkartei einsehen zu können (Streiff, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5.304).