48 Eigenheiten kennt, wobei dem Arbeitgeber die Beweislast für diese Ein- blicke und für den Geheimnischarakter obliegt (JAR 1985, S.192). Erst wenn der Arbeitnehmer die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden in Er- fahrung bringt, kann die Gefahr einer erheblichen Schädigung des Arbeit- gebers durch den Arbeitnehmer bestehen, welche die Statuierung eines Konkurrenzverbotes erst rechtfertigt. Daher genügt der blosse Einblick in eine Kundenkartei nicht, denn nicht die Namen der Kunden, sondern die Beziehungen zu ihnen werden durch das Konkurrenzverbot geschützt, so- fern die Kundenkarteien nicht Aufschluss über die persönlichen Eigen- schaften der Kunden erteilen (JAR, BGer.