In der vorinstanzlichen Urteilsbegründung hält das Gericht fest, dass M. in seiner zweiten Saison neben der Lehrer- und Verkaufstätigkeit auch als interner Ausbildner und in der Administration gearbeitet und dadurch Einblick in die spezifischen Kundenkontakte erhalten habe. Von klägerischer Seite wird weiter vorgebracht, dass M. über die Absatzkanäle beziehungsweise die 47